Satzung

Schachverein von 1875 zu Eutin e.V.
S A T Z U N G

I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Schachverein von 1875 zu Eutin e.V.. Er ist
Mitglied des Deutschen Schachbundes e.V. und hat seinen Sitz in Eutin.
Der Schachverein ist Mitglied des Schachverbandes Schleswig-Holstein, des
Kreissportbundes Ostholstein und des Landessportbundes Schleswig-Holstein.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein pflegt und verbreitet das Schachspiel. Er fördert sportliches
Denken und Handeln. Bestrebungen und Bindungen materieller, politischer
und konfessioneller Art lehnt er ab. Der Verein dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten
ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen zu keinen Zwecken, die der Satzung widerspre-
chen, verwendet werden. Insbesondere dürfen Mitglieder keine finanziellen Zu-
wendungen erhalten, die über durch ehrenamtliche Tätigkeit entstandene Kosten
hinausgehen. Eine Zugehörigkeit zu übergeordneten Verbänden darf keine
Änderung des gemeinnützigen Charakters zur Folge haben.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen
Antrag. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mit-
gliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden
und erfolgt aufgrund besonderer Verdienste. Ehrenmitglieder sind voll berechtigte
Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung
des Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende auf schriftlichen Antrag an
den Vorstand erfolgen. Bis zum Austritt ist der volle Beitrag zu leisten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur bei grobem Verstoß
gegen die Satzung des Vereins, grob vereinsschädigendem Verhalten oder
grobem Verstoß gegen den Vereinsfrieden durch Beschluss der Mitglieder auf
schriftlichen Antrag des Vorstandes erfolgen. Der Betroffene hat ein Recht auf
Anhörung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder
haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins
pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass
sie die satzungsgemäßen Interessen des Vereins fördern.
Mitglieder ab dem Alter von 14 Jahren haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt,
Sonderbeiträge zu erheben. Anträge auf Beitragsermäßigung für ein in
wirtschaftliche Not geratenes Mitglied werden vom Vorstand entschieden.
III. Geschäftsführung
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Spielausschuss
d) die Jugendversammlung
e) das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein,
die spätestens am 15.06. stattzufinden hat. Die Mitglieder müssen mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Geschäftsberichte und Entlastung des Vorstandes
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorssitzenden
2. Entgegennahme der Berichte der übrigen Vorstandsmitglieder
3. Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwarts
4. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
5. Entlastung des Kassenwarts6. Entlastung des übrigen Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt,
und zwar in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart,
der Materialwart und der Webmaster. In den ungeraden Jahren der 2. Vorsit-
zende, der Schriftführer und der Turnierleiter. Der von der Jugendversammlung
gewählte Jugendwart ist zu bestätigen oder abzulehnen.
c) Wahl des Schiedsgerichts
d) Wahl des Kassenprüfers
Auf die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt, von
denen einer jährlich abwechselnd ausscheidet.
e) Beschlussfassung über Anträge zu Satzung, Geschäfts- und
Turnierordnung und über sonstige eingegangene Anträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen
g) Festsetzung der Beitragshöhe
h) Beschlussfassung über die Verteilung der dem Verein zustehenden
Mittel und der Mittelbesorgung (Haushaltsvoranschlag).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der
Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Gründe dies schriftlich beantragt.
§ 10 Wahlen
Wahlen sind in aller Regel offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Stehen
mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden. Geheime Wahlen
führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu
befragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Ein nicht anwesendes
Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des
Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ohne
Berücksichtigung der Stimmenthaltungen auf sich vereint.
§ 11 Abstimmungen
Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitgliedes
geheim.
Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen wird eine 2/3, bei der
Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit benötigt. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
Zur Abstimmung können nur Anträge zugelassen werden, die einem Mitglied
des Vorstandes spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
zugegangen sind.
Dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge. Diese können jedoch nur behandelt
werden, wenn eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten für die Aufnahme in die
Tagesordnung stimmt. Dringlichkeitsanträge zur Satzung sind nicht zulässig.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart
f) dem Turnierleiter
g) dem Materialwart
h) dem Webmaster
Die Mitglieder zu a) bis c) müssen volljährig sein.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung
bestimmt, die vom Vorstand erstellt und beschlossen wird.
§ 12a Der Spielausschuss
Der Spielausschuss regelt den gesamten Spielbetrieb. Die Zusammensetzung und
die Aufgaben regelt die Turnierordnung.
§ 12b Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung tagt jährlich vor der Hauptversammlung. Sie wählt den
Jugendwart, der von der Hauptversammlung bestätigt oder abgelehnt werden
muss. Alles Weitere kann in einer Jugendordnung geregelt werden, die von der
Hauptversammlung genehmigt werden muss.
§ 13 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand ange-
hören, die auf jeweils fünf Jahre gewählt werden. Das älteste dieser Mitglieder
führt den Vorsitz, wobei alle 3 gleichberechtigt sind. Das Schiedsgericht tritt von Fall
zu Fall zusammen und ist auch beschlussfähig, wenn ein Mitglied verhindert ist. Die
Aufgabe des Schiedsgerichtes ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern und Vorstand oder Mitgliedern untereinander.
Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Ent-
scheidungen sind bindend und können nur von der Mitgliederversammlung re-
vidiert werden.§ 14 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den 1.
Vorsitzenden nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1.
Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Protokolle
Über Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die
Protokolle sind den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die
eigens hierfür einberufen wurde, von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende
unter Mitwirkung des Kassenwarts die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren. Bei Auflösung der Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des

Sports, insbesondere des Schachs.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2015
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

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